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Tierhalterhaftpflicht -
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Tierhalterhaftpflichtversicherung: Anspruchsgrundlage gegen den Tierhalter ist vor allem § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der besagt, dass ein Tierhalter für Schäden, die sein Tier anrichtet, ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden kann. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist vor allem für Halter von größeren Tieren (z. B. Hunde oder Pferde) von Bedeutung, da kleinere Haustiere in der Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen sind. Vorgeschrieben ist eine Hundehalterhaftpflicht nur in einigen Fällen nach Landesrecht (Landeshundegesetze) und nur für jeweils verschiedene Teilbereiche der Hundepopulation. Einige Versicherer schließen Hunde bestimmter Rassen aus oder erheben dafür erhöhte Beiträge.
Tierhalterhaftung: Diese Gefährdungshaftung ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich verwirklicht, wenn das Tier unberechenbar reagiert. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich von zahmen Nutztieren, die dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind und bei denen der Halter die Beaufsichtigung mit der die erforderlichen Sorgfalt durchgeführt hat.
In Abgrenzung zu Nutztieren wird von
Luxustieren, für die dann die Gefährdungshaftung besteht, gesprochen. |
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