Betriebliche Altersvorsorge im Vergleich - unverbindlich und kostenlos!
Die Betriebliche Altersvorsorge ist ein alter Hut, und dennoch hochaktuell. Ihr Charme liegt darin, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dabei Steuern sparen.

Betriebliche Altersversorgung - Informationen und Vergleich:
Die betriebliche Altersvorsorge bietet sowohl Unternehmern als auch Mitarbeitern zahlreiche Möglichkeiten, Steuern und Abgaben zu sparen.

Wer vermögenswirksame Leistungen in die Betriebliche Altersvorsorge steckt, steigert die Sparrate um 100 Prozent.
Nahezu jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (VL). Oft wird das Geld in ertragsstarke Investmentfonds investiert. Auch Bausparen ist beliebt. Nachteil: Auf die VL-Beträge, deren Höhe bis zu 40 Euro im Monat betragen kann, fallen Steuern und Sozialabgaben an. Plus des steuerbegünstigten Modells

Fließt der Betrag für die vermögenswirksame Leistungen dagegen in die betriebliche Altersversorgung (BAV), landet er ohne Abzüge auf dem Anlagekonto. Beiträge bis zu 2520 Euro im Jahr kann der Arbeitnehmer steuerfrei ansparen.

Das entspricht vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung, deren Grenze 2007 bei 5250 Euro liegt. Weitere 1800 Euro sind steuerfrei, wenn er keinen Direktversicherungsvertrag hat, der vor 2005 abgeschlossen wurde. Und bis 2008 fallen auch keine Sozialabgaben an.

Neben der Steuerfreiheit entfallen bis Ende 2008 auch die Abgaben zur Sozialversicherung. „Ein wesentlicher Pluspunkt dieses steuerbegünstigten Modells liegt zunächst im Zinseszins-Effekt“, sagt Alexander Werner, Unternehmensberater und Spezialist für betriebliche Altersversorgung aus München.

„Die Auszahlungen müssen erst im Alter versteuert werden — zu einem in der Regel niedrigeren Steuersatz.“

Anlagebeträge bei der Betriebliche Altersvorsorge verdoppeln:
Weiterer Vorteil dieser Variante: Bei gleich bleibendem monatlichen Nettoverdienst kann der Arbeitnehmer die Anlagebeträge mehr als verdoppeln.

Über die Gesamtlaufzeit führt dies zu einem deutlich höheren Vermögen. Daneben profitiert auch der Arbeitgeber von geringeren Lohnnebenkosten. Betriebliche Altersversorgung in Deutschland:

Definition der Betriebliche Altersvorsorge:
Die Betriebliche Altersvorsorge gehört zur zweiten Schicht der Altersvorsorge und wird in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) definiert. Sie liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zusagt. Die betriebliche Altersversorgung kann von Arbeitgeber und/oder vom Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) finanziert werden.

Der Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung verbindlich verlangen; es ist jedoch seine freie Entscheidung, ob er diesen Anspruch geltend machen möchte. Die Entgeltumwandlung führt dazu, dass der Arbeitnehmer auf Gehalt verzichtet und im Gegenzug vom Arbeitgeber eine wertgleiche Versorgungszusage erhält.

Finanzierungsformen der Betriebliche Altersvorsorge:
Je nachdem, wer die Beiträge bezahlt, spricht man von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer finanzierten Versorgungen. Mischformen sind üblich. Allerdings muss nicht jede betriebliche Altersversorgung ausfinanziert werden, insbesondere bei Direktzusagen und Unterstützungskassen kommt dies in der Praxis auch oft vor.

Die heutzutage am häufigsten anzutreffende Finanzierung ist die Entgeltumwandlung. Hierbei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Einkommens zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) bis zu 4% des Betrags der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Entgeltumwandlung steuerliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, ist diese Variante für mittlere und höhere Einkommen normalerweise sehr vorteilhaft.

Erfolgt die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, so können die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse bis zu einer Grenze Gewinn mildernd in die Bilanz eingehen (§ 4d EStG).

Ein ähnliches Vorgehen kommt bei Direktzusagen zum Tragen. Die Pensionszusagen können mit ihrem Teilwert (§ 6a EStG) in die Bilanz eingehen und den Gewinn mildern. Allerdings ist der hierbei zu verwendende Zinssatz von 6% zur Zeit sehr hoch, so dass dieses Verfahren bei den Arbeitgebern sich derzeit keiner großen Beliebtheit erfreut.

Alle mittelbaren Durchführungswege finanzieren sich aus den Beiträgen (vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer). Allerdings kann entweder das sogenannte Kapitaldeckungsverfahren oder das Umlageverfahren verwendet werden. Bei kapitalgedeckten Plänen sind die Beiträge und deren Erträge eindeutig einem Leistungsanwärter zugeordnet, während bei dem Umlageverfahren die Beiträge und Erträge zur Bedarfsdeckung aller Leistungsanwärter verwendet wird.

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